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Nr. 50/2023/21 und 35

Nr. 50/2023/21 und 35 – Abgrenzung zwischen einer versuchten vorsätzlichen Tötung, einer schweren Körperverletzung und einer qualifizierten einfachen Körperverletzung bei einem Messerstich in den Arm; staatsanwaltschaftliche Untersuchungs-pflicht; mangelnde Verwertbarkeit der Aussagen eines als Auskunftsperson einvernommenen Zeugen; Verletzung des Konfrontationsrechts; Prüfung einer fakultativen Landesverweisung nach Somalia – Art. 111 StGB; aArt. 122 StGB; aArt. 123 StGB; Art. 307 Abs. 2 StPO; Art. 141 StPO; Art. 142 StPO; Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK.

Schaffhausen · 2024-11-08 · Deutsch SH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Keine versuchte vorsätzliche Tötung beim Messerstich in den Arm des Privatklägers, weil aufgrund der konkreten Umstände (Distanz zwischen dem Beschuldigten und dem Opfer; Stichrichtung; kein direkter körperlicher Nahkampf) nicht darauf geschlossen werden kann, dass eine Todesgefahr für den Privatkläger derart nah gewesen wäre und der Beschuldigte deshalb mit seiner Tathandlung dessen Tod billigend in Kauf genommen habe (E. 3.5.1). Ein Vorsatz auf schwere Körperverletzung ist nicht nachweisbar, da keine Hinweise darauf bestehen, dass der Beschuldigte in Kauf nehmen musste, dass er lebenswichtige Strukturen des Privatklägers verletzen oder dessen Arm unbrauchbar machen könnte. Die Staatsanwaltschaft unterliess es, ein diesbezügliches Gutachten einzuholen (E. 3.6.1). Der Messerstich in den Arm des Privatklägers ist folglich als einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand zu qualifizieren (E. 3.7.1). Es ist an der Staatsanwaltschaft, sich von den Hauptbelastungspersonen einer schweren Straftat selbst ein Bild zu machen. Die Delegation von wichtigen Einvernahmen an die Polizei verletzt die staatsanwaltliche Untersuchungspflicht (E. 4.4.4.2). Kopien von Vorladungen von an die Polizei delegierten staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen sind an die Akten zu nehmen (E. 4.4.4.2). Das kantonale Recht lässt die Delegation von Zeugeneinvernahmen an die Polizei nicht zu. Entsprechend hat die Staatsanwaltschaft Zeugen selbst einzuvernehmen. Delegierte Einvernahmen von Zeugen als Auskunftsperson sind ungültig (E. 4.4.5.1). Von einer Konfrontation des Beschuldigten mit dem Zeugen kann nur unter besonderen Umständen abgesehen werden, zum Beispiel, wenn Letzterer verstorben ist. Da der Zeuge vorliegend mehr als zwei Jahre nach der letzten Einvernahme verstorben ist, liegt es in der Verantwortung der Staatsanwaltschaft, dass der Beschuldigte seine Rechte nicht rechtzeitig wahrnehmen konnte. Die Einvernahme des Zeugen ist nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertbar (E. 4.4.5.2). Im Rahmen der Prüfung der fakultativen Landesverweisung nach Somalia überwiegen vorliegend die persönlichen Interessen des Beschuldigten gegenüber dem öffentlichen Interesse der Schweiz knapp. Zwar ist die Situation in Somalia weiterhin instabil, in Bezug auf Mogadischu kann aber nicht von einem "real risk" im Sinn von Art. 3 EMRK für jede in der Stadt wohnhafte Person ausgegangen werden. Der Vollzug einer Landesverweisung wäre demnach nicht generell unzulässig (E. 8.4.3.) OGE 50/2023/21 und 50/2023/35 vom 20. Juni 2024 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht